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Art. 31 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Abrechnung

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
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Art. 31 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Abrechnung

Die zuständige Stelle der DIJ rechnet die Beiträge des Bundes mit dem Bund ab.

Die Gemeinden und die unterstützenden Behörden rechnen die den Empfängerinnen und den Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe bevorschussten Prämienverbilligungen mit der zuständigen Stelle der DIJ ab.

Die zuständige Stelle der DIJ richtet den Gemeinden und den unterstützenden Behörden Vorschüsse aus.

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