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Art. 30 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Kantonsbeitrag

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
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Art. 30 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Kantonsbeitrag

1. Der Kanton hat den Bundesbeitrag nach Artikel 66 KVG voll auszuschöpfen. Er hat diesen durch einen eigenen Beitrag zu ergänzen, um die individuelle Prämienverbilligung nach dem vorliegenden Gesetz zu gewährleisten.

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