842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 3 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Information durch die Gemeinden
Krankenversicherung - Versicherungspflicht
Art. 3 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Information durch die Gemeinden
1. ...
2. Die Gemeinden informieren folgende Personen über die Versicherungspflicht
a) die Eltern von Neugeborenen,
b) neu zugezogene Personen,
c) Personen, die aufgrund des Bezugs einer schweizerischen Rente in der Schweiz versicherungspflichtig sind und ihren Wohnsitz von der Schweiz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen verlegen.
3. Sie verwenden für die Aufgabe nach Absatz 2 die entsprechenden Informationsmittel der zuständigen Stelle der DIJ.