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842.11 EGKUMVLILAMAMKUMV CH-BE

Art. 29a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Mitwirkung der Betreibungs- und Konkursämter

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
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Art. 29a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Mitwirkung der Betreibungs- und Konkursämter

Die Betreibungs- und Konkursämter stellen der zuständigen Stelle der DIJ die notwendigen Daten aus den betreibungsrechtlichen Protokollen und Registern für die Überprüfung der von den Versicherern geltend gemachten Verluste (Art. 64a Abs. 3 KVG) zur Verfügung.

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