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Art. 27a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Verzicht auf Rückforderung

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
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Art. 27a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Verzicht auf Rückforderung

1. Auf die Rückforderung wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn die Rückerstattung für die betroffene Person wirtschaftlich eine Härte bedeutet, sofern die zuständige Stelle der DIJ über die für die Prüfung der wirtschaftlichen Härte notwendigen Daten verfügt.

2. Liegen die notwendigen Daten nach Absatz 1 der zuständigen Stelle der DIJ nicht vor, wird auf Gesuch hin die Rückforderung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Rückerstattung für die betroffene Person eine wirtschaftliche Härte bedeutet.

3. Das Gesuch nach Absatz 2 ist innert 60 Tagen, seit die betroffene Person wegen der rückwirkenden Änderung des Prämienverbilligungsanspruchs eine Rechnung des Versicherers erhalten hat, bei der zuständigen Stelle der DIJ einzureichen.

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