842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 26 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Verjährung
Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
Art. 26 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Verjährung
Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung verjährt innerhalb von drei Jahren seit seiner Entstehung.