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Art. 25 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Ausrichten der Prämienverbilligung

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
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Art. 25 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Ausrichten der Prämienverbilligung

1. Die Prämienverbilligung wird in der Regel dem Versicherer ausgerichtet. Dieser hat die Verbilligung von der monatlichen Prämie abzuziehen.

2. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.

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