842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 25 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Ausrichten der Prämienverbilligung
Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
Art. 25 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Ausrichten der Prämienverbilligung
1. Die Prämienverbilligung wird in der Regel dem Versicherer ausgerichtet. Dieser hat die Verbilligung von der monatlichen Prämie abzuziehen.
2. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.