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Art. 23 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Mitwirkung der zuständigen Stelle der Finanzdirektion

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
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Art. 23 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Mitwirkung der zuständigen Stelle der Finanzdirektion

1. ...

2. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion hat der zuständigen Stelle der DIJ die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Daten des Steuerveranlagungssystems von natürlichen Personen durch ein Abruf- und Meldeverfahren zur Verfügung zu stellen.

3. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, unterliegt der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 153 StG.

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