842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 22a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Mitwirkung der Gemeinden
Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
Art. 22a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Mitwirkung der Gemeinden
Leben Eltern im gleichen Haushalt, führen die Gemeinden im Einwohnerregister die Eltern-Kind-Beziehungen von Kindern und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr.