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Art. 22 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Mitwirkung der Anstalten, Behörden und Versicherer

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
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Art. 22 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Mitwirkung der Anstalten, Behörden und Versicherer

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern, die unterstützenden Behörden und die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der DIJ Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen.

2. ...

3. Die für den Vollzug der Prämienverbilligung benötigten Daten können der zuständigen Stelle der DIJ im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

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