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Art. 21 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Vollzug

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Vollzug und Verfahren
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Art. 21 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Vollzug

1. Die zuständige Stelle der DIJ führt die Prämienverbilligung durch.

2. Die Prämienverbilligungen von Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, können durch die Gemeinden oder die unterstützenden Behörden ausgerichtet werden.

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