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Art. 20a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Mitteilung des Entscheids

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Anspruch
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Art. 20a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Mitteilung des Entscheids

Die zuständige Stelle der DIJ teilt der betroffenen Person Entscheide bezüglich der Prämienverbilligung schriftlich mit. Auf Verlangen wird eine Verfügung ausgestellt.

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