842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 20a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Mitteilung des Entscheids
Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Anspruch
Art. 20a Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Mitteilung des Entscheids
Die zuständige Stelle der DIJ teilt der betroffenen Person Entscheide bezüglich der Prämienverbilligung schriftlich mit. Auf Verlangen wird eine Verfügung ausgestellt.