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Art. 20 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Höhe der Prämienverbilligung

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Anspruch
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Art. 20 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Höhe der Prämienverbilligung

Der Regierungsrat stuft die Prämienverbilligung nach dem massgebenden Einkommen und nach Prämienregionen ab.

Die Höhe der Prämienverbilligung bestimmt sich aufgrund des nach den Artikeln 15 bis 19 ermittelten massgebenden Einkommens und nach der Prämienregion, in der die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.

Die Prämienverbilligung darf grundsätzlich 80 Prozent der vom Bund für den Kanton festgelegten Durchschnittsprämie nicht übersteigen.

Personen, die Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente beziehen, erhalten die höchste Stufe der ordentlichen Prämienverbilligung.

Bei unteren und mittleren Einkommen werden die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung nach Artikel 65 Absatz 1bis KVG verbilligt.

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