842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 2 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Versicherungsnachweis
Krankenversicherung - Versicherungspflicht
Art. 2 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Versicherungsnachweis
1. Jede Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat nachzuweisen, dass sie versichert ist.
2. Die Versicherer können für ihre Versicherten einen kollektiven Nachweis erbringen.
3. Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der DIJ die zur Durchführung der Versicherungspflicht erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, und erteilen die nötigen Auskünfte.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
200 2024 218 · be (Art. 2 Abs. 1 EG KUMV)
Health Insurer Challenge Against Retroactive Compulsory Insurance Assignment
Cited in the reasoning regarding the three-month deadline in cantonal law.