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842.11 EGKUMVLILAMAMKUMV CH-BE

Art. 19 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Persönliche und familiäre Verhältnisse

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Anspruch
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Art. 19 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Persönliche und familiäre Verhältnisse

1. Bei der Beurteilung der persönlichen und der familiären Verhältnisse wird auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt.

2. Die Familie wird als Einheit betrachtet. Zur Familie zählen

a. die Ehegatten,

a1. die eingetragenen Partnerinnen und Partner,

a2. das unverheiratete Paar, sofern es im gleichen Haushalt lebt und mindestens ein gemeinsames Kind, eine gemeinsame junge Erwachsene oder einen gemeinsamen jungen Erwachsenen hat,

a3. das nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Paar, sofern es im gleichen Haushalt lebt und mindestens ein gemeinsames Kind, eine gemeinsame junge Erwachsene oder einen gemeinsamen jungen Erwachsenen hat,

b. der alleinstehende Elternteil,

c. die Kinder,

d. die jungen Erwachsenen, wenn sie ledig sind, nicht mit eigenen Kindern eine Familie bilden und ein Einkommen bis zu einer vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Höhe erzielen.

3. Der Mehraufwand von Familien ist bei der Bestimmung der finanziellen Verhältnisse entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe und des Sozialversicherungsrechts angemessen zu berücksichtigen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2020 423 · be (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d EG KUMV)
Claimant v. Cantonal Interior and Justice Directorate: Official Counsel Appointment for Subsidy Appeal Interpreting "Forming a Family" and Discrimination
Cited in the reasoning (E. 3.2) as the legal provision concerning the substance of the underlying dispute (premium reduction calculation), which necessitated the specific legal difficulty justifying the appointment of official counsel.