Art. 19 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Persönliche und familiäre Verhältnisse
Art. 19 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Persönliche und familiäre Verhältnisse
1. Bei der Beurteilung der persönlichen und der familiären Verhältnisse wird auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt.
2. Die Familie wird als Einheit betrachtet. Zur Familie zählen
a. die Ehegatten,
a1. die eingetragenen Partnerinnen und Partner,
a2. das unverheiratete Paar, sofern es im gleichen Haushalt lebt und mindestens ein gemeinsames Kind, eine gemeinsame junge Erwachsene oder einen gemeinsamen jungen Erwachsenen hat,
a3. das nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Paar, sofern es im gleichen Haushalt lebt und mindestens ein gemeinsames Kind, eine gemeinsame junge Erwachsene oder einen gemeinsamen jungen Erwachsenen hat,
b. der alleinstehende Elternteil,
c. die Kinder,
d. die jungen Erwachsenen, wenn sie ledig sind, nicht mit eigenen Kindern eine Familie bilden und ein Einkommen bis zu einer vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Höhe erzielen.
3. Der Mehraufwand von Familien ist bei der Bestimmung der finanziellen Verhältnisse entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe und des Sozialversicherungsrechts angemessen zu berücksichtigen.