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842.11 EGKUMVLILAMAMKUMV CH-BE

Art. 18 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 3. Quellensteuerpflichtige Personen

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Anspruch
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Art. 18 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 3. Quellensteuerpflichtige Personen

1. Bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, bestimmen sich die finanziellen Verhältnisse in Prozent der Bruttoeinkünfte nach Artikel 113 StG, die der Quellensteuer zu Grunde liegen.

2. Der Regierungsrat legt den Prozentsatz durch Verordnung fest.

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