842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 17 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 2. Ausnahme
Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Anspruch
Art. 17 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 2. Ausnahme
1. Geben die Steuerdaten auf Grund besonderer Umstände die wirtschaftlichen Verhältnisse nur ungenügend wieder oder sind keine Steuerdaten vorhanden, können die finanziellen Verhältnisse abweichend von Artikel 16 anhand anderer zuverlässiger Grundlagen bestimmt werden.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.