Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
842.11 EGKUMVLILAMAMKUMV CH-BE

Art. 17 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - 2. Ausnahme

Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Anspruch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · 2. Ausnahme

1. Geben die Steuerdaten auf Grund besonderer Umstände die wirtschaftlichen Verhältnisse nur ungenügend wieder oder sind keine Steuerdaten vorhanden, können die finanziellen Verhältnisse abweichend von Artikel 16 anhand anderer zuverlässiger Grundlagen bestimmt werden.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

← Art. 16 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) Vollzug und Verfahren Art. 18 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →