842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 16 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Finanzielle Verhältnisse 1. Grundsatz
Krankenversicherung - Prämienverbilligung - Anspruch
Art. 16 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Finanzielle Verhältnisse 1. Grundsatz
1. Die finanziellen Verhältnisse werden grundsätzlich nach dem Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_3276578_2_5_c) beurteilt.
2. Es ist vom Reineinkommen auszugehen. Zu diesem sind dazuzurechnen
a) fünf bis zehn Prozent des Reinvermögens gemäss Verordnung des Regierungsrates,
b) steuerbefreite Einkünfte,
c) **\*** der Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt, soweit er einen durch Verordnung des Regierungsrates festgelegten Höchstwert überschreitet und
d) weitere vom Regierungsrat durch Verordnung zu bezeichnende Einkünfte, Erträge und Aufwendungen.
3. ...
4. Das Reinvermögen bestimmt sich nach den Artikeln 48 bis 63 StG.
5. Das Nutzniessungsvermögen ist der berechtigten Person anzurechnen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
200 2015 287 · be (Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 (EG KUMV; BSG 842.11))
Health Insurer v. Policyholder: Unpaid Premiums and Premium Reduction Dispute
Mentioned in reasoning regarding premium reductions, but not cited in the dispositive orders.