842.11
EGKUMVLILAMAMKUMV
CH-BE
Art. 11 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Sicherstellung der medizinischen Versorgung
Krankenversicherung - Tarife
Art. 11 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Sicherstellung der medizinischen Versorgung
1. Befinden sich die Leistungserbringer im Ausstand und ist die Behandlung von Versicherten deshalb nicht gewährleistet, setzt der Regierungsrat nach Anhören der Parteien eines Tarifvertrags einen verbindlichen Tarif fest, zu welchem die Leistungserbringer die Versicherten zu behandeln haben.