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842.11 EGKUMVLILAMAMKUMV CH-BE

Art. 10 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Kostenübernahme für Dienste von ausserkantonalen Spitälern

Krankenversicherung - Tarife
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Art. 10 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Kostenübernahme für Dienste von ausserkantonalen Spitälern

1. Die zuständige Stelle der GSI entrichtet die Vergütungen, die nach Artikel 41 Absatz 3 KVG für eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen an ein nicht auf der Spitalliste des Kantons aufgeführtes Spital geschuldet sind.

2. Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen durch Verordnung.

3. Die zuständige Stelle der GSI bewilligt die Ausgabe für die nach Artikel 41 Absatz 3 KVG vom Kanton zu entrichtende Vergütung.

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