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Art. 1 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) - Vollzug und Verfahren

Krankenversicherung - Versicherungspflicht
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Art. 1 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) · Vollzug und Verfahren

1. Für die Einhaltung der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sorgt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).

1a Sie kann für die Prüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht Online-Abfragesysteme von Krankenversicherern benutzen.

2. Sie befreit Personen von der Versicherungspflicht und weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.

3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Vollzug und Verfahren Art. T1-1 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2024 218 · be (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV)
Health Insurer Challenge Against Retroactive Compulsory Insurance Assignment
Cited in the reasoning regarding the assignment responsibility of the ASV in Bern.