Art. 1a Einführungsverordnung über die Umsetzung der EL-Reform (EV EL-Reform) - Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen
Art. 1a Einführungsverordnung über die Umsetzung der EL-Reform (EV EL-Reform) · Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen
1. Das Siegelungsorgan vermerkt im Siegelungsprotokoll, ob die verstorbene Person oder ihr vorverstorbener Ehegatte oder beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod des Zweitverstorbenen rechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen haben.
2. War eine verstorbene Person alleinstehend und hat sie oder ihr vorverstorbener Ehegatte oder haben beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod des Zweitverstorbenen rechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen, stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB eine Kopie des Siegelungsprotokolls für folgende Zwecke zu
a) die Vorinformation der Erben über eine allfällige Rückerstattungspflicht,
b) die Ermittlung der Höhe des Nachlasses in Fällen, in denen kein Inventar errichtet wird.
3. Absatz 1 und 2 gilt auch, wenn die verstorbene Person und bzw. oder die allfällig vorverstorbene Person in eingetragener Partnerschaft gelebt haben.
4. Ist in Fällen von Absatz 1 und 3 ein Inventar zu errichten, stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB folgende Unterlagen zu
a) eine Kopie der Anordnung des öffentlichen Inventars oder des Steuerinventars (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1728555_2_3_c)) oder
b) eine Kopie des Überweisungsschreibens an die Gemeinde in Fällen, in denen ein Erbschaftsinventar angeordnet werden muss (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Inventars).
5. Das Regierungsstatthalteramt stellt der AKB eine Kopie des Inventars (Abs. 4) ohne Beilagen zu.