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841.312 EVEL-REFORMEL CH-BE

Art. 1 Einführungsverordnung über die Umsetzung der EL-Reform (EV EL-Reform) - Tatsächliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

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Art. 1 Einführungsverordnung über die Umsetzung der EL-Reform (EV EL-Reform) · Tatsächliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

1. Das Amt für Sozialversicherungen (ASV) fragt bei den Versicherern auf Verlangen der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die tatsächlichen Prämien nach Artikel 54a Absatz 5bis der eidgenössischen Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen an.

2. Es stellt der AKB die nach Absatz 1 gemeldeten tatsächlichen Prämien der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen innert 14 Kalendertagen seit Ersuchen durch die AKB zur Verfügung.

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