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841.312 EVEL-REFORMEL CH-BE

Tatsächliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EVEL-REFORM)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das Amt für Sozialversicherungen (ASV) fragt bei den Versicherern auf Verlangen der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die tatsächlichen Prämien nach Artikel 54a Absatz 5bis der eidgenössischen Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen an.

2. Es stellt der AKB die nach Absatz 1 gemeldeten tatsächlichen Prämien der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen innert 14 Kalendertagen seit Ersuchen durch die AKB zur Verfügung.

1. Das Siegelungsorgan vermerkt im Siegelungsprotokoll, ob die verstorbene Person oder ihr vorverstorbener Ehegatte oder beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod des Zweitverstorbenen rechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen haben.

2. War eine verstorbene Person alleinstehend und hat sie oder ihr vorverstorbener Ehegatte oder haben beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod des Zweitverstorbenen rechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen, stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB eine Kopie des Siegelungsprotokolls für folgende Zwecke zu

a) die Vorinformation der Erben über eine allfällige Rückerstattungspflicht,

b) die Ermittlung der Höhe des Nachlasses in Fällen, in denen kein Inventar errichtet wird.

3. Absatz 1 und 2 gilt auch, wenn die verstorbene Person und bzw. oder die allfällig vorverstorbene Person in eingetragener Partnerschaft gelebt haben.

4. Ist in Fällen von Absatz 1 und 3 ein Inventar zu errichten, stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB folgende Unterlagen zu

a) eine Kopie der Anordnung des öffentlichen Inventars oder des Steuerinventars (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1728555_2_3_c)) oder

b) eine Kopie des Überweisungsschreibens an die Gemeinde in Fällen, in denen ein Erbschaftsinventar angeordnet werden muss (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Inventars).

5. Das Regierungsstatthalteramt stellt der AKB eine Kopie des Inventars (Abs. 4) ohne Beilagen zu.

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. August 2025.

2. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).

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