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Art. 9 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 2. Anspruch während eines Teils des Jahres

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 2. Anspruch während eines Teils des Jahres

1. Besteht nur während eines Teils des Jahres Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen, kommt trotzdem der ganze Höchstbetrag nach Artikel 8 zur Anwendung.

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