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Art. 7 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

1. Ein Anspruch auf die Vergütung der Kosten nach Artikel 6 EG ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen.

2. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer andern Versicherung.

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