Art. 6b Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)
Art. 6b Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)
1. War eine verstorbene Person alleinstehend und hat sie oder ihre vorverstorbene Ehegattin bzw. ihr vorverstorbener Ehegatte oder haben beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod der zweitverstorbenen Person Ergänzungsleistungen bezogen, stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB eine Kopie des Siegelungsprotokolls für folgende Zwecke zu
a) die Vorinformation der Erben über eine allfällige Rückerstattungspflicht,
b) die Ermittlung der Höhe des Nachlasses in Fällen, in denen kein Inventar errichtet wird.
2. Ist im Siegelungsprotokoll der Bezug von Ergänzungsleistungen vermerkt worden (Art. 11c Abs. 1 EG ELG), stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB folgende Unterlagen zu
a) eine Kopie der Anordnung des öffentlichen Inventars oder des Steuerinventars (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars) oder
b) eine Kopie des Überweisungsschreibens an die Gemeinde in Fällen, in denen ein Erbschaftsinventar angeordnet werden muss (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Inventars).
3. Das Regierungsstatthalteramt stellt der AKB auf Verlangen eine Kopie des Inventars (Abs. 2) ohne Beilagen zu.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für verstorbene Person, die in eingetragener Partnerschaft gelebt haben.