841.311
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CH-BE
Art. 6a Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)
Jährliche Ergänzungsleistung - Tatsächliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Art. 6a Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)
1. Das Amt für Sozialversicherungen (ASV) fragt bei den Versicherern auf Verlangen der AKB die tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 16d ELV) für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen an.
2. Es stellt der AKB die nach Absatz 1 gemeldeten tatsächlichen Prämien der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen innert 14 Kalendertagen seit Ersuchen durch die AKB zur Verfügung.