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CH-BE
Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 4. Heime und Spitäler nach Artikel 2 Buchstabe b
Jährliche Ergänzungsleistung - In Heimen oder Spitälern lebende Personen
Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 4. Heime und Spitäler nach Artikel 2 Buchstabe b
1. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste belegen oder dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 leben, wird als täglicher Höchstbetrag 135 Franken anerkannt.
2. Die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Angaben sind auf einen Tarifausweis zu übertragen, der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) anerkannt ist. Diese Angaben sind durch die Heim- beziehungsweise Spitalleitung zu bestätigen.