Art. 3a Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 3. Heime und Spitäler der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons
Art. 3a Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 3. Heime und Spitäler der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons
1. Die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons belegen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), richten sich nach Artikel 3 Absatz 1.
2. Die Erhebung des Pflegeaufwands und die Zuordnung zu einer Pflegestufe haben bei Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons belegen, nach Artikel 3 Absatz 2 und 4 zu erfolgen.
3. Die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Angaben sind für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons belegen, auf einen Tarifausweis zu übertragen, der vom jeweiligen Kanton anerkannt ist. Diese Angaben sind durch die vom jeweiligen Kanton vorgesehenen Personen auf dem Tarifausweis zu bestätigen.