Art. 34 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - An ein Heim angegliederte Wohnungen
Art. 34 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · An ein Heim angegliederte Wohnungen
1. An ein Heim angegliederte Wohnungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2012 als Teil eines anerkannten Heims, wenn
a) das Heim über eine Betriebsbewilligung nach der SLV verfügt,
b) ein Notrufsystem vorhanden ist und im Falle eines Notrufs innerhalb von 15 Minuten jemand, der die Situation einschätzen und entsprechende Hilfe anfordern kann, bei der Wohnungsbewohnerin oder dem -bewohner ist,
c) allen Wohnungsbewohnerinnen und -bewohnern ein Tarifausweis mit Pflegestufe 0 mit dem Vermerk «Wohnheimmodell» ausgestellt wird,
d) der Übertritt in die stationäre Pflege des Heims jederzeit möglich ist und
e) alle Mahlzeiten und die Wohnungsreinigung in der Taxe inbegriffen sind.
2. Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2013 in einer an ein Heim angegliederten Wohnung nach Absatz 1 gelebt und jährliche Ergänzungsleistungen bezogen haben und weiterhin in einer solchen Wohnung leben, gilt die Wohnung auch nach dem 1. Januar 2013 als Teil eines anerkannten Heims.
3. Als anrechenbare Ausgabe werden höchstens 115 Franken anerkannt.