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Art. 33b Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Dahinfallen der bedingten Rückerstattungspflicht

Rückerstattung von Investitionsbeiträgen
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Art. 33b Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Dahinfallen der bedingten Rückerstattungspflicht

1. Eine mit der Gewährung eines Investitionsbeitrags auferlegte Rückerstattungspflicht für den Fall der ganzen oder teilweisen Veräusserung des Heims oder Spitals oder dessen Zweckänderung oder der Einstellung oder Einschränkung des Betriebs fällt dahin, wenn

a eine Rückerstattungsvereinbarung abgeschlossen (Art. 33a) oder

b der Investitionsbeitrag vor 1991 gewährt worden ist.

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