Art. 33a Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Freiwillige Rückerstattung
Art. 33a Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Freiwillige Rückerstattung
1. Heime und Spitäler, die auf der Spital- und Pflegeheimliste aufgeführt sind, können die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 vom Kanton gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhaltenen Investitionsbeiträge zurückerstatten. Davon ausgenommen sind Investitionsbeiträge, die für besondere Fälle wie beispielsweise das Erreichen des Minergiestandards 2010 oder Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung ausgerichtet worden sind.
2. Heime und Spitäler, die Investitionsbeiträge zurückerstatten wollen, haben mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschliessen. Diese tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3. Mit Abschluss der Rückerstattungsvereinbarung gelten insbesondere folgende Bedingungen
a) Die Höhe der Rückerstattung wird pro rata temporis berechnet.
b) Der zurückzuerstattende Betrag ist am 31. Januar 2011 fällig.
c) Für Rückerstattungen nach dem 1. Februar 2011 wird ein Verzugszins gemäss Absatz 4 geschuldet.
d) Die Rückerstattung muss bis spätestens Ende 2020 erfolgen.
4. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich im 2011 nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz gemäss Bundesamt für Wohnungswesen. In den Folgejahren richtet sich die Höhe des Verzugszinses nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz vom März des jeweiligen Vorjahres und wird um einen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag beträgt im 2012 0.25 Prozent und erhöht sich in den Folgejahren um jeweils weitere 0.25 Prozent. Ab 2017 erhöht sich der Zuschlag nicht mehr.