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CH-BE
Art. 32 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Entscheid und Auszahlung
Organisation und Verfahren
Art. 32 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Entscheid und Auszahlung
1. Die AKB prüft den Antrag der AHV-Zweigstelle und eröffnet der Ansprecherin oder dem Ansprecher den Entscheid mit Verfügung.
2. Die AKB überweist die Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf ein Bank- oder Postkonto. In einzelnen Fällen kann sie
a) die Ergänzungsleistungen bar über die AHV-Zweigstelle auszahlen und die Auszahlung mit Auflagen verbinden,
b) in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Krankheits- und Behinderungskosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten.
3. ...