Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 2. Heime und Spitäler der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern
Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 2. Heime und Spitäler der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern
1. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), werden als Ausgaben folgende täglichen Höchstbeträge anerkannt
a. Pflegestufe 0: CHF 180.55
b. Pflegestufe 1: CHF 182.70
c. Pflegestufe 2: CHF 196.60
d. Pflegestufen 3 bis 12: CHF 203.55
2. Der Pflegeaufwand ist mit dem Bewohnerbeurteilungssystem BESA (Bewohnerinnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) oder RAI (Resident Assessment Instrument) zu erheben.
3. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen, hat die Einstufung bei BESA mit dem Leistungskatalog 2020 zu erfolgen. Bei RAI hat die Einstufung mit dem RAI-Index 2016 LTCF zu erfolgen.
4. Das Ergebnis des erhobenen Pflegeaufwands wird anhand der Tabelle in Anhang 1 der entsprechenden Pflegestufe des zentralen Systems zugeordnet. Sie ist für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebend.
5. Die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Angaben sind für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen, auf einen Tarifausweis zu übertragen, der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) anerkannt ist. Diese Angaben sind durch eine Ärztin oder einen Arzt sowie durch die Heim- beziehungsweise Spitalleitung auf dem Tarifausweis zu bestätigen.