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Art. 24 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 2. Bescheinigung

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
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Art. 24 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 2. Bescheinigung

1. Ist die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmässigkeit eines Hilfsmittels oder Pflegehilfsgeräts zweifelhaft, hat die versicherte Person eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle vorzulegen.

2. Bei Hörapparaten muss die Bescheinigung nach Absatz 1 von einer oder einem von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Expertin oder Experten ausgestellt sein.

3. Die Kosten für die Abklärungen werden vergütet.

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