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Art. 23 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte 1. Grundsätze der Vergütung

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
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Art. 23 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte 1. Grundsätze der Vergütung

1. Für Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte nach Anhang 2 werden die Abgabegebühren oder Mietkosten vergütet.

2. Anstelle der Abgabegebühren oder Mietkosten werden die Anschaffungskosten vergütet, wenn

a es sich um einen in Anhang 2 besonders gekennzeichneten Gegenstand handelt oder

b die voraussichtlichen Abgabegebühren oder Mietkosten höher sind als die Anschaffungskosten.

3. Die Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten von Pflegehilfsgeräten nach Ziffer 2 Anhang 2 werden nur für die Hauspflege vergütet.

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