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CH-BE
Art. 23 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte 1. Grundsätze der Vergütung
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
Art. 23 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte 1. Grundsätze der Vergütung
1. Für Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte nach Anhang 2 werden die Abgabegebühren oder Mietkosten vergütet.
2. Anstelle der Abgabegebühren oder Mietkosten werden die Anschaffungskosten vergütet, wenn
a es sich um einen in Anhang 2 besonders gekennzeichneten Gegenstand handelt oder
b die voraussichtlichen Abgabegebühren oder Mietkosten höher sind als die Anschaffungskosten.
3. Die Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten von Pflegehilfsgeräten nach Ziffer 2 Anhang 2 werden nur für die Hauspflege vergütet.