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Art. 22 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Transporte

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
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Art. 22 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Transporte

1. Es werden die ausgewiesenen Kosten für folgende Transporte vergütet

a) Notfalltransporte in der Schweiz,

b) notwendige Verlegungen in der Schweiz,

c) Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle,

d) Transporte zu Tagesstrukturen (Art. 19).

2. Für die Transporte nach Absatz 1 Buchstaben c und d werden die Kosten für die Benützung der 2. Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Ist die versicherte Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden die dafür entstandenen Kosten vergütet.

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