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Art. 20 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
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Art. 20 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren

1. Die Kosten für ärztlich angeordnete Badekuren der versicherten Person werden nach Abzug eines angemessenen Betrags für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthalts unter ärztlicher Kontrolle stand.

2. Die Kosten für Erholungskuren der versicherten Person in einem Heim oder Spital und Heim- oder Spitalaufenthalte der versicherten Person zur Entlastung der Angehörigen werden nach Abzug eines angemessenen Betrags für den Lebensunterhalt vergütet, wenn sie ärztlich angeordnet sind.

3. Die Höchstbeträge der Artikel 3, 4 oder 5 sind sinngemäss anwendbar.

4. Für im Ausland durchgeführte Bade- und Erholungskuren werden in Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 keine Kosten vergütet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2018 891 · be (Art. 20 Abs. 2 EV ELG)
Beneficiary vs. Equalization Fund: Refusal to Cover Spa Stay for Diet Therapy Due to Non-Compliance with Expert Conditions
This provision specifies the conditions under which the costs for convalescent cures (Erholungskuren) are reimbursed.