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Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Höchstmöglich anrechenbare Heim- oder Spitalkosten 1. Kategorien von Heimen und Spitälern

Jährliche Ergänzungsleistung - In Heimen oder Spitälern lebende Personen
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Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Höchstmöglich anrechenbare Heim- oder Spitalkosten 1. Kategorien von Heimen und Spitälern

1. Für die Festlegung der höchstmöglich anrechenbaren Kosten werden drei Kategorien von Heimen und Spitälern unterschieden

a) Heime und Spitäler, die auf einer kantonalen Spital- und Pflegeheimliste nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3142712_2_5_c) aufgeführt sind und zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010

1. keine Investitionsbeiträge des Kantons Bern gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhalten haben oder

2. Investitionsbeiträge des Kantons Bern gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhalten und diese bis am 31. Januar 2011 zurückerstattet haben oder

3. Investitionsbeiträge des Kantons Bern gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhalten und mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Vereinbarung für deren Rückerstattung (Art. 33a) abgeschlossen haben.

b)

1. Heime und Spitäler, die auf der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern aufgeführt sind, zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 Investitionsbeiträge des Kantons Bern gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhalten und diese weder bis am 31. Januar 2011 zurückerstattet noch mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Vereinbarung für deren Rückerstattung abgeschlossen haben sowie

2. alle übrigen Heime im Kanton Bern.

c) **\*** Heime ausserhalb des Kantons Bern, die im Standortkanton als Heim im Sinne von Artikel 25a der Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_3142719_2_6_c) gelten und nicht unter Buchstabe a fallen.

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