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Art. 19 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
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Art. 19 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen

1. Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn

a) sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält und

b) die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird.

2. Pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufhält, werden höchstens 45 Franken vergütet.

3. Keine Kosten werden vergütet, wenn die behinderte Person

a) für ihre Tätigkeit in der Tagesstruktur mehr als 50 Franken pro Monat in Geld erhält oder

b) bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 10 Absatz 2 ELG.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2016 259 · be (art. 19 al. 3 let. b Oi LPC)
Insurer's Refusal to Reimburse Day Structure Costs Upheld in Service Apartment Case
Key provision applied in point 3.4 to deny the separate reimbursement of day structure costs for an insured person residing in a structure assimilated to a home for PC calculation purposes.