Art. 18 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 4. Hilfe, Pflege und Betreuung von Personen mit schwerer oder mittelschwerer Hilflosigkeit durch direkt angestelltes Personal
Art. 18 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 4. Hilfe, Pflege und Betreuung von Personen mit schwerer oder mittelschwerer Hilflosigkeit durch direkt angestelltes Personal
1. Kosten für arbeitsvertraglich direkt angestelltes Personal für Pflege und Betreuung werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur vergütet, wenn
a) diese Leistungen nicht durch einen nach Artikel 51 der Verordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)[[14]](#enumeration_itemtext_content_fn_3142738_2_14_c) zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden können und
b) vorgängig von einer von der AKB bestimmten Fachperson Art und Umfang der Leistungen, die im konkreten Fall nicht von einem nach Artikel 51 KVV zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden können, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festgelegt worden ist.
2. Wird eine Person angestellt, die das festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllt, werden keine Kosten vergütet.