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Art. 18 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 4. Hilfe, Pflege und Betreuung von Personen mit schwerer oder mittelschwerer Hilflosigkeit durch direkt angestelltes Personal

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
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Art. 18 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 4. Hilfe, Pflege und Betreuung von Personen mit schwerer oder mittelschwerer Hilflosigkeit durch direkt angestelltes Personal

1. Kosten für arbeitsvertraglich direkt angestelltes Personal für Pflege und Betreuung werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur vergütet, wenn

a) diese Leistungen nicht durch einen nach Artikel 51 der Verordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)[[14]](#enumeration_itemtext_content_fn_3142738_2_14_c) zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden können und

b) vorgängig von einer von der AKB bestimmten Fachperson Art und Umfang der Leistungen, die im konkreten Fall nicht von einem nach Artikel 51 KVV zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden können, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festgelegt worden ist.

2. Wird eine Person angestellt, die das festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllt, werden keine Kosten vergütet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2015 69 · be (Art. 18 Abs. 1 EV ELG)
Denial of Reimbursement for Parental Care for Disabled Adult Daughter Despite Linguistic Barriers
This provision was the legal basis whose requirements for cost reimbursement were found not to be met, leading to the dismissal of the appeal.