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Art. 17 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 3. Hilfe und Betreuung im Haushalt

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
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Art. 17 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 3. Hilfe und Betreuung im Haushalt

1. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden vergütet.

2. Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden mit höchstens 46 Franken pro Stunde und mit einer Wegpauschale von 5 Franken vergütet, wenn mit einer Bedarfsabklärung nach Absatz 3 und einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen belegt wird, dass diese Leistungen für die versicherte Person notwendig sind. Die Wegpauschale wird höchstens einmal pro Tag vergütet.

3. Die Bedarfsabklärung muss mit dem Bedarfsabklärungsformular für hauswirtschaftliche Dienstleistungen des SPITEX Verbands des Kantons Bern oder mit RAI-HC (Resident Assessment Instrument-Home-Care) «Hauswirtschaft» vorgenommen werden. Das Bedarfsabklärungsformular und der kleine Arztbericht bis zehn Zeilen (Abs. 2) müssen vorgelegt werden, wenn ein neuer Bedarf besteht oder der Bedarf sich ändert.

4. Lebt die versicherte Person in einer an ein Heim angegliederten Wohnung und erbringt das Heim die Leistungen, wird keine Wegpauschale nach Absatz 2 vergütet.

5. Erbringt eine Organisation in einem Einsatz hauswirtschaftliche und sozialbetreuerische Leistungen, wird nur eine Wegpauschale vergütet.

6. Bezieht die versicherte Person keine Hilflosenentschädigung, werden höchstens 9600 Franken pro Jahr für die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen (Abs. 2 bis 5) vergütet.

7. Die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nur vergütet, wenn die oder der Familienangehörige oder die Drittperson nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person lebt. Vergütet werden höchstens 25 Franken pro Stunde und höchstens 4800 Franken pro Jahr.

8. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz 7[[13]] besteht, wenn die versicherte Person mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweist, inwieweit für sie hauswirtschaftliche Leistungen notwendig sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2024 431 · be (Art. 17 Abs. 1 und 7 EV ELG)
Estate Appeal Against Recovery of Supplemental Benefits Denied
Cited in the reasoning section (E. 3.1.1) concerning the cantonal limits for reimbursement of family assistance for household help.