Art. 16 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 2. Hilfe und Betreuung zu Hause
Art. 16 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 2. Hilfe und Betreuung zu Hause
1. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten
a die Kontrollgänge zur Verzögerung oder Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen, die alleine leben und ab und zu eine geringfügige Überwachung oder Kontrolle benötigen,
b die Begleitung auf Spaziergängen ausser Haus zur Erhaltung der Mobilität, zum Kontakt mit der Aussenwelt und zur Prävention von Immobilität, sozialer Isolation und psychischen Krisen,
c die Hilfestellung bei Bewegungsabläufen ausserhalb von therapeutischen Sequenzen zur Erhaltung oder Wiedererlangung von Fähigkeiten oder der Selbstständigkeit,
d die Präsenz einer Person zur punktuellen Entlastung von betreuenden Familienangehörigen bei Sterbenden als Ergänzung zu Palliative-Care-Leistungen und bei erwachsenen Personen mit kognitiven Einschränkungen, die eine ständige Überwachung benötigen, und
e die Installation, die Miete und die Wartung eines Notrufsystems bei sturzgefährdeten Personen zur Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts.
2. Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 haben Personen, die
a eine Hilflosenentschädigung beziehen und
b mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3. Der kleine Arztbericht bis zehn Zeilen (Abs. 2 Bst. b) muss vorgelegt werden, wenn ein neuer Bedarf besteht oder der Bedarf sich ändert.
4. Anspruch auf die Leistung nach Absatz 1 Buchstabe d haben auch Personen, die keine Hilflosenentschädigung beziehen, wenn sie an einer progredienten, weit fortgeschrittenen Krankheit leiden und zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, nur noch eine begrenzte Lebenserwartung haben. Der Bedarf an dieser Leistung ist mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen (Abs. 2 Bst. b) nachzuweisen, aus dem hervorgeht, inwieweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllt sind.
5. Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden mit höchstens 46 Franken pro Stunde und mit einer Wegpauschale von 5 Franken vergütet, wenn der Bedarf mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nach Absatz 2 Buchstabe b nachgewiesen wird. Die Wegpauschale wird höchstens einmal pro Tag vergütet.
6. Lebt die versicherte Person in einer an ein Heim angegliederten Wohnung und erbringt das Heim die Leistungen, wird keine Wegpauschale nach Absatz 5 vergütet.
7. Die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen werden mit 25 Franken pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige
a nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist,
b durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und
c das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat.
8. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz 7 besteht, wenn die versicherte Person mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweist, inwieweit sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.