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Art. 14 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Zahnärztliche Behandlung

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Die einzelnen Kostenarten
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Art. 14 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Zahnärztliche Behandlung

1. Es werden die Kosten von Zahnärztinnen und Zahnärzten vergütet, die über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung des Kantons verfügen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

2. Für die Vergütung sind der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif)[[9]] über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.

3. Sind die Kosten der Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich höher als 1500 Franken, ist vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag entsprechend den Tarifpositionen des UV/MV/IV-Tarifs einzureichen.

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