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Art. 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Ort der Kostenentstehung

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Ort der Kostenentstehung

1. Es werden die in der Schweiz entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten vergütet.

2. Im Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn

a) die medizinischen Massnahmen während eines Auslandaufenthalts notwendig wurden oder

b) medizinisch indizierte Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten.

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