Art. 10 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - 3. Bezug einer Hilflosenentschädigung
Art. 10 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · 3. Bezug einer Hilflosenentschädigung
Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz 4 ELG oder Artikel 19b ELV, werden die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Kosten nach Artikel 15, 16 und 18 abgezogen. Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
Hat die Krankenversicherung die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV bei der Berechnung ihrer Vergütung von Pflegekosten zu Hause angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
Kommt Artikel 14 Absatz 5 ELG zur Anwendung, gelten Absatz 1 und 2 sinngemäss.