841.311
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CH-BE
Art. 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) - Heimdefinition
Jährliche Ergänzungsleistung - In Heimen oder Spitälern lebende Personen
Art. 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) · Heimdefinition
1. Als Heim gelten Einrichtungen, die über eine kantonale Betriebsbewilligung gestützt auf die Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV) oder die Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) verfügen.
2. Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung an eine kommunale Stelle delegiert, ist die durch die kommunale Stelle erteilte Betriebsbewilligung der kantonalen gleichgestellt.