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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) - Kostenvergütung an die Rechnungsstellerin oder den Rechnungssteller

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
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Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) · Kostenvergütung an die Rechnungsstellerin oder den Rechnungssteller

1. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden können. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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