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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) - Ausführungsbestimmungen

Jährliche Ergänzungsleistung
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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der jährlichen Ergänzungsleistungen erforderlichen Bestimmungen.

2. Er regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als Heim und für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,

a) die für die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes massgebenden Beurteilungssysteme;

b) die Einzelheiten für den Nachweis der Heim- oder Spitalkosten;

c) die Begrenzung der Kosten, die wegen des Heim- oder Spitalaufenthaltes berücksichtigt werden;

d) die Beträge für persönliche Auslagen.

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